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Lärmaktionsplan für die Stadt Saalburg-Ebersdorf

Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan gemäß § 47d Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz


Bekanntmachung der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 10. Dezember 2024


Die Stadt Saalburg-Ebersdorf hat als zuständige Behörde (gemäß Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Gemeindegebiet erstellt.


Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.


Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr.


Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen.


Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Lärmkarten erarbeitet.


Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Lärmaktionsplanentwurfes und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert.


Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 10. Dezember 2024 und endet am 27. Dezember 2024.


Der Lärmaktionsplanentwurf kann beigefügt eingesehen werden. Der Lärmaktionsplanentwurf wird zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf, Bauamt, Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf, während der Dienststunden,


Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
 

bereitgehalten.
 

Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Saalburg-Ebersdorf können an die folgende Adresse eingesendet werden:


Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf, Parkstraße 1, 07929 Saalburg-Ebersdorf;
E-Mail:


Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Saalburg-Ebersdorf ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt.


Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.


C. Hahn
Bürgermeister

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